Von Jens Schmeyers
1637 – Der Mord
1637 – Große Teile des deutschen Reiches wurden seit fast zwei Jahrzehnten als Folge von verblendeter Machtpolitik und Konfessionskonflikten verheert. Wir befinden uns mitten im Dreißigjährigen Krieg (1618 – 1648). Schätzungen schwanken zwischen drei und neun Millionen Todesopfern während des gesamten Krieges, was in Relation zur Gesamtbevölkerung einer höheren Opferzahl als im zweiten Zweiten Weltkrieg entspricht. Die Bedeutung des Dreißigjährigen Krieges für die deutsche Geschichte kann gar nicht überschätzt werden, gilt sie doch auch als eine Ursache für die deutschen Verspätungen des 19. und 20. Jahrhunderts.
Während in einem breiten Streifen von Südwestdeutschland bis an die mecklenburgische Ostseeküste marodierende Söldner, gepeinigte Bauern, Hunger, Seuchen und Elend das Leben und Sterben bestimmten, kam der Nordwesten vergleichsweise glimpflich davon und profitierte gar von dem den Schlachten. Besonders der oldenburgische Graf Anton Günther machte sich durch sein diplomatisches Geschick einen Namen. Er tauschte seine berühmten Oldenburger Pferde gegen den Frieden in seiner Grafschaft. Schließlich eigneten sich die schweren Oldenburger Pferde besonders zum Ziehen von Geschützen. Zusätzliche Einnahmen brachte der Handel mit Mastvieh. Praktischerweise hatten Anton Günthers Vorfahren durch Eindeichungsmaßnahmen circa 14.000 Hektar Neuland gewonnen, wovon etwa 10.000 Hektar an Bauern vermeiert wurden., Dden Rest ließ er mittels zehn gräflicher Vorwerke, wie z. B. in Wittbeckersburg in der Vogtei Strückhausen, in Eigenregie bewirtschaften. Die Bauern mussten festgelegte Dienste für diese Vorwerke verrichten, allen voran die sogenannte Untertanenfütterung, bei der gräfliche Pferde und Rinder auf ihren Weiden durchgefüttert werden mussten. Überliefertes Symbol der florierenden Wirtschaft in der Wesermarsch sind zahlreiche erhalten gebliebene Werke des in Hamburg tätigen Bildhauers Ludwig Münstermann (1574 – 1637/38). Meisterwerke von ihm, die den Reichtum der bäuerlichen Oberschicht repräsentieren, zieren heute die Kirchen in Eckwarden, Schwei, Rodenkirchen, Altenesch und Blexen.
Derweil also die Grafschaft Oldenburg ein relativ friedlicher Ort im grausamen Strudel des Dreißigjährigen Krieges blieb, ereignete sich in der kleine Ansiedlung Golzwarderwurp nahe des damaligen Drostensitzes Ovelgönne ein grausamer Mordfall. Die schriftlich überlieferten Fakten stammen alle von dem sogenannten Mordstein, einem später errichteten Sühnestein, der heute vor dem ehemaligen Hofgebäude Golzwarderwurp 12 steht. Hier heißt es, dass im Februar des Jahres 1637 eine Anna Rudebusch, „sonst die grosse Anna geheissen“, ermordet wurde, nachdem sie zuvor aus der Haft entführt wurde. Die Täter konnten diesen Mord 14 Jahre vertuschen, bis er dann 1651 doch ans Tageslicht kam „und an Theils der Schuldigen bestraffet worden“.
Die zwei Seiten des Mordsteins:
ANNO 1637 IM FEBRUA
RIO IST ANNA RUDEBUSCH
SONST DIE GROSSE ANNA
GEHEISSEN, NACHDEM
SIE AUS DER HAFT ENT
FUHRET, AUF DIESEM
(WORPE?) ERMORDET WORDEN (?),
WELCHE THAT DAN ERST
14 JAHR HERNACH ALS
ANNO 1651 RECHT AN DEN
TAG KOMMEN UND AN
THEILS DER SCHULDIGEN
BESTRAFFET WORDEN
O MENSH!
SCHAW DIES BEDENCKS
UND SÜNDIG NICHT
WEIL GOTT NACH SEINEM
STRENGEN GRICHT
DAS BÖS GWIS STRAFT
UND BRINGTS ANS LICHT
WENS GLEICH BEI NACHT
UND HEIMLICH GSCHICHT
DRUMB MENSH FÜR GOTTES
ZORNIG GSICHT
DICH JA STETS FURCHT UND
SUNDIG NICHT

In den nur zum geringen Teil überlieferten Prozessakten oder Visitationsberichten, die Pastoren damals über den geistlichen und sittlichen Zustand ihrer Gemeinden anfertigen mussten, ist der Kriminalfall bisher nicht aufgetaucht. Weitere Auskünfte stammen nur von einem undatierten Zettel des Kirchenhistorikers und Golzwarder Pastors Ludwig Konrad Martin Schauenburg (amtierte von 1886–1909). Er berichtet, dass dieser Stein beim Grabenloten wiederentdeckt wurde und von dem damaligen Grundstücksbesitzer aufgestellt wurde. Aus der mündlichen Überlieferung führt Schauenburg weiter aus, sei bekannt, dass zum Tatzeitpunkt drei Brüder mit ihrer Haushälterin Anna Rüdebusch auf einem Hof in Golzwarderwurp lebten. Nachdem Anna ein Kind zur Welt brachte, wurde das Neugeborene umgebracht, woraufhin man die Mutter wegen Kindsmordes einsperrte. Die drei Brüder befreiten Anna nachts aus dem Gefängnis und ermordeten sie, um ihre eigene Tatbeteiligung am Kindsmord zu verbergen. Nachdem der Mord besagte 14 Jahre später aufgedeckt werden konnte, mussten die drei Brüder zur Sühne den teuren Mahnstein aufstellen lassen. Anscheinend war diese steinerne Anklage den Nachkommen der mörderischen Brüder so peinlich, dass sie ihn unauffällig im Graben verschwinden ließen. Der Wahrheitsgehalt dieser mündlichen Überlieferung lässt sich jedoch nicht mehr bestätigen. Allerdings befasste sich der Übermittler dieses Berichtes, der streng konservative Pastor Schauenburg, sehr intensiv und akribisch mit der lokalen Kirchengeschichte, speziell in seinem mehrbändigen Hauptwerk über die oldenburgische Kirchengeschichte von Hamelmann bis auf Cadovius, und gilt damit als Kenner der Materie.
Justizwesen
Für den Mordfall Rüdebusch war das Landgericht Ovelgönne zuständig. Dabei war das Rechtswesen in der Grafschaft Oldenburg sehr kompliziert aufgebaut: Es gab gräfliche, kirchliche und bäuerliche Rechtsnormen. 1616 ließ Graf Anton Günther die damals gültigen Rechtsgrundsätze in einem neuen Landrecht zusammenfassen. In 79 Artikeln ging es hauptsächlich um Vormundschafts-, Güter- und Erbschaftsrecht. Gleichzeitig wurde das Ovelgönner Landgericht eingesetzt.1 An der Spitze des Gerichts stand der Ovelgönner Landvogt (Drost). Zur Zeit der Revision des Rüdebusch-Falles bekleidete Anton Hoting diesen Posten. An sein Wirken erinnert heute noch seine Grabplatte in der Golzwarder Kirche. Ihm unterstanden die einzelnen Vögte der nördlichen Wesermarsch, wie z. B. der für Golzwarderwurp zuständige Golzwarder Vogt. Während die Vögte Strafsachen und kleinere Delikte zu bestrafen hatten, unterstanden dem Landvogt samt seinem Landgericht die schwereren Straftaten, wie z. B. Mord. Das Landgericht tagte nur alle Vierteljahr auf der Burg in Ovelgönne. Für die Delinquenten gab es ein Burgverlies auf der Ovelgönner Burg.

Welches Strafmaß Anna Rüdebusch erwartet hätte, zeigt ein Fall aus dem ausgehenden 17. Jahrhundert. Danach wurde von einem Ehepaar, das seinen Sohn ermordet hatte, der Mann verurteilt, dass er „mit glühenden Zangen anzugreifen, darnach zu radebrechen, und wann solches geschehen den Körper aufs Rad zu legen, die Frau in einem Sack zu stecken und darinnen zu erdränken seye.“1 Der Galgen war damals gefährlichen Dieben vorbehalten. Dabei stand der nächstgelegene Galgen als direktes Mahnmal gerade einen Kilometer südlich von Golzwarderwurp auf einer ehemaligen chaukischen Flachsiedlung an der Kreuzung der B 212 mit der Landstraße von Golzwarden nach Ovelgönne, so dass Anna Rüdebusch praktisch im Schatten des Galgens lebte.

Verheimlichte Schwangerschaften oder die Geburt eines unehelichen Kindes endeten oft mit Gefängnis- und Geldstrafen. Ehebrecher sollten „mit dem Halseisen und anderen exemplarischen straffen unausbleiblich anderen zum Beispiel belegt werden.“1 Solche sittlichen Vergehen fielen dann aber eher in die kirchliche Rechtsprechung. Auch die Kirche konnte schwarze Schafe ihrer Gemeinde zu Geldstrafen oder Zeitstrafen an einem Schandpfahl oder in einem Halseisen an der Kirchenmauer verurteilen. Die Grenzen zwischen weltlicher und kirchlicher Rechtsprechung legte die Kirchenordnung und eine gräfliche Kommission bestehend aus Vertretern beider Seiten fest.
Konkretes zum Verfahren bei unehelichen Geburten finden wir in dem sogenannten Neuenburger Abschied von 1637. Hier heißt es: „es seien 1. die Väter fleißig zu erkundigen, die Namen dem Vogte zu übergeben, damit die Huren und Buben in den Bolzen kämen, die Brüche [Geldstrafen] zahlten oder für 8 bis 14 Tage einen Bürgen stellten; 2. die Schuldigen von der Kanzel zu nennen oder mit Vorbewußt der Visitatoren zur Kirchenbuße anzustellen und 3. wider die Ehebrecher und Blutschänder die Anklage schriftlich an den Vogt und durch ihn an den Fiskal und Advokaten des Grafen einzureichen.“1 Damit nicht genug – die Kirche erhöhte nochmals den sozialen Druck, indem sie für derart unsittliches Verhalten den Sündern mit dem Ausschluss von der Absolution und vom heiligen Abendmahl drohte, wie z. B. 1618 in Abbehausen „gegen unbußfertige Hurer und Flucher“ geschehen.2 Nach „gethaner Buße und demüthiger Abbitte vor dem Pastoren“ war die Wiederzulassung zur Absolution allerdings wieder möglich, wie es einem 24jährigen Golzwarder 1634 nach einem Fall von „Hurerei“ gelang. Damit die ganze Kirchengemeinde rechtschaffen auf die Sünder herabblicken konnte, wurden die sittlichen Missetäter im Rahmen des Gottesdienstes verlesen oder mussten den Gottesdienst auch mal stehend verbringen. Für Frauen, die ihre Jungfräulichkeit verloren hatten, galt das Kranzverbot, d. h. sie durften bei ihrer Hochzeit keinen Brautkranz tragen. Außerdem winkten Geldstrafen, je nach Schwere des Verbrechens und im Wiederholungsfall sogar Festungshaft. Dabei begnügte man sich bei betuchten Delinquenten praktisch mit Geldstrafen, während die Festungshaft eher bei ärmeren Zeitgenossen angewendet wurde, so dass wir es mit einer eindeutigen Zweiklassenjustiz zu tun hatten. Blutschande wurde sogar mit dem Tode bestraft. Trotz dieser drastischen Maßnahmen ließ sich dieses nach Kirchenlesart begangene Fehlverhalten nicht einschränken. Funfact am Rande: Natürlich hatte auch das langjährige Fremdgehen des Oldenburger Grafen Anton Günther keinerlei strafrechtliche Folgen.
Als Zeichen der bäuerlichen Selbstverwaltung gab es in den Bauerschaften, den kleinsten Verwaltungseinheiten, sogenannte Bauerbriefe, die besonders in der Wesermarsch verbreitet waren. Das Bauerrecht erfasste den gesamten alltäglichen bäuerlichen Bereich einer dörflichen Gemeinschaft. Neben der Aufnahme und der Ausweisung aus dieser Gemeinschaft wurden durch selbst gesetzte Ordnungsvorschriften die gemeinschaftlichen Wirtschaftsinteressen geregelt, ebenso die Wahrung und Durchsetzung des dörflichen Friedens und der Sicherheit sowie die soziale Fürsorge. Geregelt war auch die Nachbarschaftshilfe, schließlich bedeutet das Wort „Bauer“ eigentlich „Nachbar“. Anders als beim gräflichen oder kirchlichen Recht mussten Strafen hier nicht in Geld, sondern in bestimmten Mengen Bier entrichtet werden, die dann auf den Bauerschaftsversammlungen getrunken wurden.
Neben dem nicht überlieferten Strafmaß im Fall Rüdebusch war die Errichtung des steinernen Mahnmales eine gravierende Bestrafung, auch wenn die Kosten für die Erstellung von Grabsteinen nicht überliefert sind. Realistisch könnten einschließlich Transport Unkosten um die 60 Reichsthaler angefallen sein. Das entspricht dem Gegenwert von fünf Kühen oder drei Pferden. Damit ist klar, dass sich nur Mitglieder der bäuerlichen Oberschicht solche Monumente leisten konnten. Für Köter oder Knechte gab es bestenfalls Holzkreuze auf den Gräbern.
Die Aufstellung von solch steinernen Mahnmalen war im nordwestlichen Niedersachsen weniger weit verbreitet als in anderen Teilen des Landes – auch wenn es zu bedenken gilt, dass natürlich viele dieser Denkmale verschwunden sind und oftmals nur noch in alten Landkarten erwähnt sind, wie z. B. der Name „Kreuzkämpe“ bei Altenhuntorf. Letztlich ist der Mordstein von Golzwarderwurp das älteste erhaltene Denkmal der Wesermarsch – und zwar ein Denkmal im wahrsten Sinne des Wortes. Ein vergleichbares Stück gibt es im Weser-Ems-Gebiet nur in Osteel im Landkreis Aurich. Hier erinnert eine rechteckige Kalksteinplatte an den Mord an dem Pastor und Astronomen David Fabricius im Jahre 1617. Daneben gibt es die preisgünstigeren Varianten als Steinkreuze oder Findlinge mit Kreuzdarstellungen.
Sittenspiegel nach Schauenburg
Der bereits erwähnte Golzwarder Pastor Schauenburg zeichnet in seinem vierbändigen Werk „Hundert Jahre oldenburgische Kirchengeschichte“ im Abschnitt über die Unkeuschheit ein Sittengemälde auch der Wesermarsch in der Zeit von 1573 bis 1667.1 Dabei lässt er seiner Empörung freien Lauf: „Die ganze Luft war von diesem Pesthauche sittlicher Auflösung erfüllt.“. So berichtet er über vorehelichen Sex:
„Das Volk sah den geschlechtlichen Verkehr eines verlobten Paares keineswegs als Hurerei an, noch als Blutschande, wenn man ein Hindernis der verbotenen Grade durch anticipatio concubitus zu erschleichen suchte. Immer wiederholen sich die Versuche der List und des Trotzes, wider Gebühr die jungfräuliche Brautkrone zu tragen. Wie in der Oldenburger, so wurden auch in der Delmenhorster Grafschaft durch die Zustände Mandate hervorgerufen. Aber nach 1655 kamen in Schwey 14 Präokkupationsfälle, 1662 in Blexen 6 zur Aburteilung der Visitatoren. In der Gemeinde Jade stoßen wir alljährlich auf einige Präokkupationen und zwar in allen Ständen, bei den Hausleuten sowohl als bei den Kötern und Knechten. Man ist versucht, in Gemeinden wie Jade und Schwey, wo es in den Moorkolonien viele Neu- und Anbauer gab, einen entschuldigenden Hintergrund sozialer Erschwerung oder noch nicht geregelter Verhältnisse anzunehmen, aber die Tatsache entsprechender Hurenfälle und unehelicher Geburten macht doch eine Erschlaffung und Verwilderung des sittlichen Urteils als Hintergrund offenbar.“
Es folgen Klagen über Ehezwistigkeiten, „bösliche Verlassung“, frühe Wiederverheiratung frisch verwitweter Personen und außerehelichen Geschlechtsverkehr. Die Klagen über derartige Zügellosigkeiten durchziehen zwar den gesamten Berichtszeitraum, mehren sich aber während des Dreißigjährigen Krieges.
Die Delinquenten seien in der gesamten Wesermarsch zu finden, wenn auch mit Schwerpunkten:
„Besonders arg muß das Hurenwesen in Bardenfleth und überhaupt in den Moorvogteien gewesen sein. Der Pastor klagt hier, „ ‚mit Hurerei seien schier alle Häuser beschmutzet. Thäten es die Frauen nicht, so thäten es die Tochter oder die Magd, Knechte und Jungfrauen feierten auch nicht. Fressen und Saufen sei im vollen Schwange‘“. In Abbehausen hält ein Haje Thaden 1618 etzliche Huren. Eine Hure in Eckwarden hat es bis auf 13 uneheliche Kinder gebracht… In Blexen hat 1644 ein Soldat mit zwei Schwestern auf einem Bette gelegen und sie fleischlich erkannt. In Abbehausen ergeht oft und auch noch 1662 wieder die Klage über ‚„viel Huren und Ehebrecher, Trunkenbolde und muthwillige Exzesse‘“, ebenso erscheinen abermals Bardenfleth, Oldenbrook und Strückhausen mit gleichen Klagen, aus Elsfleth gar, daß zwei Brüder mit ein und derselben Hure sich aufhalten.“
In Ermangelung von öffentlichen Bordellen, hören wir um so mehr von „schamlosen Konkubinaten“. Es kam immer wieder vor, dass Leute, natürlich zum Ärgernis der Kirche, ohne Trauschein zusammenlebten, wobei die beteiligten Frauen durchgängig als Huren bezeichnet wurden. Dabei kam es auch zu strafwürdigen Delikten: „Grauenhaft ist der Fall aus Hammelwarden (1629), wo ein Stiefvater mit seiner Stieftochter ein Kind gezeuget; aber ihn trifft auch dafür die Strafe der Hinrichtung. Zweimal hören wir von Notzucht, aber nicht, ob die schwere Strafe der Enthauptung (so nach dem Oldenb. Stadtrecht) dawider vollzogen wurde.“
Die Folge dieses sittlichen Verfalls blieben nicht aus:.
„Die Zahl der unehelichen Kinder war entsetzlich groß. Eine Ausnahme bildete freilich jene Eckwarder Hure, die es bis auf 13 uneheliche Kinder brachte, ehe man sie hinter Schloß und Riegel setzte. Aber eine Strückhauser Hure genas eines 9. Bastardes. In Bardenfleth wetteiferten sechs solcher „ ‚nobilium scortorum‘“ mit einander, die erste hatte 5, die zweite 3, die dritte 5, die vierte 3, die fünfte 1 und die sechste 2 uneheliche Kinder innerhalb kurzer Zeit. Auch andere Gemeinden gestehen, daß viele uneheliche Kinder geboren würden… In andern Gemeinden stieg die Zahl der unehelich Geborenen von 1610 – 1632 in Jade auf 83, in Oldenbrok auf 93, in Neuenbrook auf 47, in Großenmeer auf 23, in Bardenfleth auf 93, in Golzwarden auf 63, in Rodenkirchen auf 87, in Atens auf 25, in Altenhuntorf auf 25, in Abbehausen auf 40, in Blexen auf 73, in Esenshamm auf 33.“
Insgesamt kommt Schauenburg zu dem Schluss, dass die Zahlen der unehelichen Geburten, unabhängig vom Dreißigjährigen Krieg, etwa gleich blieben. Um eins klar zustellen: In der Wesermarsch ging es nicht ungesitteter zu als anderswo. Beschwerden über widerspenstige, ungehörige und ungehorsame Gemeindemitglieder, die selten zur Kirche und kaum zum Abendmahl kamen, sich stattdessen lieber der Völlerei, Rohheit und Unsittlichkeit hingaben gehörten zum Standardrepertoire der damaligen Pastoren. So wurden beispielsweise 1630 nach dem Visitationsbesuch des Oldenburger Superintendenten in Strückhausen beschlossen, dass Hochzeiten nur noch vormittags stattfinden zu lassen, um die ausschweifenden Vorfeierlichkeiten einzudämmen.
Rollenspiele
Im Nordwesten des 17. Jahrhunderts haben wir es mit drei bäuerlichen Statusgruppen zu tun: An der Spitze standen die Hausleute, auch als Meier, Erben oder Vollbauern bekannt. Die Mittelschicht bildeten die Köter und Brinksitzer mit deutlich weniger Landbesitz und Rechten. Am unteren Ende standen die sogenannten Einwohner oder Heuerlinge, die als Gesinde, Knechte oder Mägde auf den Höfen arbeiteten.
Die Hausleute, also Besitzer größerer Höfe, bestimmten den Arbeitsmarkt und auch das Kreditwesen. Für die Kinder der Hausleute war der Schulbesuch seit 1620 selbstverständlich. Jungen und Mädchen lernten Lesen und Schreiben, Jungen noch zusätzlich Rechnen. Letztlich bestimmten nur wenige Familien beziehungsweise Hofbesitzer das öffentliche und kirchliche Leben. Ausdruck ihres Selbstverständnisses sind zahlreiche kirchliche Stiftungen.

Auch in anderer Hinsicht dienten Kirchen zur Repräsentation für die gehobene Gesellschaftsschicht. Verbrachten die Gläubigen vor der Reformation und bis zum Anfang des 17. Jahrhunderts den Gottesdienst noch im Stehen oder Knien, erhielten die Kirchen im Laufe des 17. Jahrhunderts Sitzplätze. Diese mussten bezahlt werden und galten als vererbbarer Besitz. Wer wo Platz nehmen durfte, wurde akribisch in Kirchstuhlordnungen festgehalten. Zum Teil erhielten die Kirchbänke eigene Markierungen, wie es heute z. B. noch in den Kirchen von Esenshamm und Rodenkirchen zu sehen ist. Besonders prominente Familien konnten sogar eigene, besonders verzierte und teilweise beheizte Kirchenstuben beziehen, um den Gottesdienst ungestört verfolgen zu können. Die Verwalter des Vorwerkes Wittbeckersburg erhielten sogar eine eigene Außentreppe zu ihrer Kirchenstube in der Strückhauser Kirche. Weitere Repräsentationsmöglichkeiten waren opulente Bestattungsfeiern und teure Grabsteine als Statussymbole. Seit Ende des 16. Jahrhunderts kam es gar in Mode, die Verstorbenen samt Familien kniend am Kreuz auf den Grabsteinen abzubilden. In dieser Bevölkerungsschicht sind auch unsere drei mörderischen Brüder zu suchen, schließlich verfügten sie über die nötigen Mittel für einen teuren Stein. Auf einer Ebene mit den Hausleuten standen die Pastoren, die auch gerne mal in diese Schicht einheirateten.


Deutlich schlechter gestellt als die Hausleute oder Vollbauern waren die Köter, unter denen es aber auch deutliche Unterschiede gab. Die Skala reichte von Landkötern mit bis zu fünf Hektar Land bis zu „schlechten“ oder „gemeinen“ Kötern, die bestenfalls geheuertes Land bearbeiteten und geheuerte Häuser bewohnten. Bestenfalls konnten sie noch eine Kuh oder anderes Viehzeug durchfüttern. In der Regel mussten sie sich durch zusätzliche Lohnarbeit bei den Hausleute durchbringen oder nebenbei ein Handwerk verrichten. Viele vegetierten hart an der Armutsgrenze und konnten leicht in die Gesindeschicht abrutschen. Über diese gibt es kaum Informationen. Die ältesten Zählungen aus dem Oldenburgischen stammen aus dem Jahr 1675. In den Kirchspielen Golzwarden oder Strückhausen stellte das Gesinde weniger als zehn Prozent. Knechte und Mägde fristeten ihr Dasein nach einem Zehn- bis Zwölfstundentag in den wenigsten Fällen in einer Gesindestube und in den häufigsten in einem fensterlosen Bretterverschlag.
Erschwerend kam für Anna Rüdebusch hinzu, dass Frauen damals als Menschen zweiter Klasse galten. Wieviel das Leben der Frauen besonders vor Gericht seinerzeit wert war, zeigt die Oldenburger Gerichtsordnung zu Beginn des 17. Jahrhunderts. Demnach durften Frauen vor Gericht nicht mal verhört werden und das laut Originaltext wegen ihrem „unnützen Geschwätz, verdrießlichem Rufen und Schreien.“1 Als wenn das noch nicht reichen würde konstatierte man eine „schuldige Blödigkeit der Frauen“. Selbst der große Aufklärer Rousseau schrieb noch im 18. Jahrhundert, Frauen sollten „beizeiten selbst Ungerechtigkeit erdulden und das Unrecht eines Mannes, ohne sich zu beschweren, ertragen lernen“.2 Damit war Anna Rüdebusch zweifach gehandikapt, einmal aufgrund ihres niedrigen Standes und einmal als Frau.
Ebenso zeigt der neu entbrannte Hexenwahn während des Dreißigjährigen Krieges die untergeordnete Rolle der Frau. So werden allein im idyllischen hessischen Büdingen in den Jahren 1633 und 1634 über 100 Menschen, überwiegend Frauen, wegen Hexerei hingerichtet – das entspricht knapp einem Zehntel der Gesamtbevölkerung. Im gesamten Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation sollen es zwischen 1430 und 1782 schätzungsweise 30.000 Menschen gewesen sein, wie gesagt überwiegend Frauen. Für die vielen verschiedenen, sich überlagernden Krisen der Zeit, wie Missernten durch die „Kleine Eiszeit“, Seuchen bei Mensch und Vieh, Kriege und Religionskonflikte, haben die Menschen keine anderen Erklärungen, als dass Gott sie für ihre Sünden strafen will oder dass Hexerei im Spiel sei.
Dass Männer, selbst mit körperlichen Einschränkungen, in der damaligen Zeit ein ganz anderes Standing habenhatten, zeigt ein bekanntes Beispiel aus der unmittelbaren Nähe: der taubstumme Maler Wolfgang Heimbach.1 Das malerische Talent des um 1613 in Ovelgönne geborenen Sohnes eines gräflichen Frucht- und Kornschreibers wurde früh von Graf Anton Günther entdeckt. Daraufhin schickt er ihn zur weiteren Ausbildung in die Niederlande. Entsprechend zeigen seine Werke immer wieder Anklänge an die Porträts von Frans Hals aus Haarlem oder die Hell-Dunkel-mMalerei von Gerrit van Honthorst aus Utrecht. Heimbach ging jedoch durch übersteigerte Bewegungen oder übertriebene Details oft weiter als seine Vorbilder. Seine ersten bekannten Werke entstanden zwischen 1636 und 1638 in Bremen, darunter das laut Signatur 1636 in Ovelgönne begonnene und im Folgejahr in Bremen vollendete Hochzeitsbild, das heute in der Bremer Kunsthalle hängt. In den Folgejahren treibt es Heimbach in die weite Welt hinaus und er schwingt seinen Pinsel von Rom bis Kopenhagen, bis er wohl 1679 in Osnabrück verstirbt. In verschiedenen seiner Werke werden auch Mägde abgebildet, so z. B. in dem 1670 entstandenen Mahlzeitstilleben mit Magd hinter einem Fenster. Wobei es mäßig müßig wäre, darüber zu diskutieren, ob in einem Werk eine Magd aus der Wesermarsch àa la Anna Rüdebusch abgebildet sei.

Die historische Bedeutung des Steines
Der Mordstein ist nicht nur aus kriminalhistorischer Sicht interessant, sondern auch siedlungshistorisch. Er ist das älteste Zeugnis der Siedlung Golzwarderwurp. Nach der Durchdeichung der Lockfleths 1515 nördlich von Ovelgönne und 1518 etwa auf der Höhe von Rodenkirchen waren die Vorraussetzungen für die für die Trockenlegung des späteren Wurplandes geschaffen. Allerdings dauerten es noch einige Zeit, bis das bis zu 600 m breite Lockfleth komplett verlandete und der fruchtbare Marschboden genutzt werden konnte. Entlang des alten Stadländer Landdeiches wurden die ersten Höfe errichtet, die noch durch zusätzliche Podeste gesichert wurden. Beginnend an der Kreuzung von B 212 und K 205 entstanden von Süd nach Nord die Reihensiedlungen Golzwarderwurp, Schmalenfletherwurp, Sürwürderwurp, Alserwurp und Hakendorferwurp. Die Endung „wurp“ (in alten Vogteirechnungen auch Wurff oder worp) bedeutet so viel wie „angeworfenes Land“. Das neubesiedelte Land lässt sich auf Landkarten oder Luftaufnahmen leicht durch die gleichmäßige Fluraufteilung erkennen. Wie bei spät besiedelten schweren Marschböden üblich ziehen sich schmale, annähernd gleich breite und lange Parzellen in Ost-West-Ausrichtung westlich der B 212 hin – ganz im Gegensatz zu den unregelmäßigen Landstücken östlich der Bundesstraße.
Natürlich deklarierte der Oldenburger Graf das neuentstandene Land als Eigentum und ließ es als „Herrenwurpland“ von Neusiedlern bearbeiten. Diese Neusiedler waren in der Regel nicht voll erbberechtigte Bauernsöhne aus den Nachbardörfern, wie Golzwarden oder Schmalenfleth. Es siedelten sich sowohl Vollbauern mit etwa unter 15 Hektar Land als auch Kleinbauern und Köter an. Vergleichszahlen aus den benachbarten Kirchspielen Strückhausen oder Hammelwarden zeigen, dass wir es in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts etwa mit 20 % Vollbauern und 80 % Kötern zu tun haben.1 Laut Johannes Ey war die Besiedlung des Wurplandes im 17. Jahrhundert abgeschlossen.2 Mitte des 17. Jahrhunderts dürfte Golzwarderwurp allerdings noch sehr unbedeutend gewesen sein. Während auf einer Karte des Lockflethes aus der Zeit um 1650 zwar Sürwürderwurp und Alserwurp zu finden sind, fehlt Golzwarderwurp gänzlich.3 Erste Einwohnerzahlen für Golzwarderwurp stammen allerdings erst aus dem Jahr 1722. Damals lebten hier 54 Einwohner in elf Häusern.

Die Vogteirechnungen von 1681 belegen, dass die oldenburgische Landesherrschaft allein in der Vogtei Golzwarden Landheuer und andere Gelder aus gut 260 Hektar Wurpland und fast 6,5 Hektar Busch-Wurpland bezog.1 Gleichzeitig mit dem wirtschaftlichen Nutzen beabsichtigten die Oldenburger Grafen mit der Neulandgewinnung auch die bessere Anbindung der nach 1514 neu gewonnenen friesischen Gebiete Stadland und Butjadingen. Aus demselben Grund errichteten sie die Burg in Ovelgönne.
Alter Stein in neuem Glanze
Die Grabstelen des Oldenburger Landes der damaligen Zeiten stammen alle aus Bremer Werkstätten. Sie wurden fertig gearbeitet über die Weser angeliefert und hier aufgestellt. Einige wurden sogar mit Lückentexten ausgeliefert für die Namen der überlebenden Ehepartner, die manchmal gar nicht mehr eingemeißelt wurden, so dass der Stein unvollendet blieb. Dass die Grabstelen den Zahn der Zeit so gut überstanden haben, liegt in erster Linie am Material, dem „Bremer Graustein“. Eigentlich handelt es sich dabei um einen im frischen Bruch leicht gelblichen Sandstein aus Steinbrüchen bei Obernkirchen nahe Bückeburg im Weserbergland. Nach wenigen Jahren an der Luft ändert sich jedoch die hellgelbliche Färbung und der Stein ergraut oberflächlich. Die Steine wurden bereits am Steinbruch grob zurecht gehauen und dann per Wagen an die Weser transportiert. Der Weitertransport erfolgte auf Lastkähnen, sogenannten Eken oder Elsen. So eine Eke mit 20 grob gehauenen Grabsteinen fand man in den 1920er Jahren in der Weser. In Bremen angelangt, wurden die Steine auf dem Ziegelwerder oder dem Teerhof gelagert, wo sie aufgrund des Bremer Stapelrechtes drei Tage zum freien Verkauf standen und entweder weiter nach ganz Nordeuropa gelangten oder von Bremer Steinmetzen zwecks Weiterverarbeitung gekauft wurden. Praktisch hatte Bremen damit ein Handelsmonopol auf diese Steine. In der Wesermarsch selbst gab es wahrscheinlich keine eigenen Steinmetze, bestenfalls kamen wandernde Steinmetze vorbei, um Änderungswünsche zu erfüllen.
Der Obernkirchner Sandstein eignet sich durch seine Festigkeit, bedingt durch den hohen Kieselsäuregehalt, und seine gleichmäßige Struktur besonders gut für Bildhauerarbeiten und erweist sich selbst beim feuchten Küstenklima als besonders widerstandsfähig. So lassen sich auch über 300 Jahre alte Grabstelen konturenscharf lesen. Auf die gleiche Weise fand auch der Mordstein von Golzwarderwurp seinen Weg in die Wesermarsch. Indessen verschwand der Mordstein zu einem unbekannten Zeitpunkt in einem nahen Graben. Wahrscheinlich war den Nachfahren der Täter der Stein peinlich, und so entsorgte man ihn unauffällig. Ebenfalls nicht mehr vorhanden ist das originale Hofgebäude von damals. Der heutige Hof Golzwarderwurp 12 wurde 1773 von Claus und Gebke Margarethe Bischof neu errichtet. Vielleicht verschwand bei der Gelegenheit auch gleich der Mordstein.
An einem nicht überlieferten Datum zu Zeiten des Golzwarder Pastors Schauenburg (1886 – 1909) wurde der Stein beim Grabenloten wiedergefunden und auf der danebenliegenden Wiese wieder aufgestellt, allerdings nicht zu jedermanns Freude, wie Runge 1974 über die Golzwarder Konfirmanden überliefert:1 „Sie mußten, wie ein inzwischen ergrauter Konfirmand berichtete, noch in den Zwanziger Jahren unseres Jahrhunderts die mahnende Inschrift der Ostseite im Unterricht aufsagen und – im Stil der Inschrift gesprochen – anteils der Fehler, die sie dabei machten, 15 – bis 100mal abschreiben.“
Später zog der Stein auf dem Grundstück um und stand westlich der alten Bundestraße 212 zwischen den Kilometern 34,5 und 34,6. Im Jahr 1955 übernahm Richard Tantzen den Stein in die Denkmalliste des Oldenburger Landes.1 Damit ist der Gedenkstein heute im besten Behördendeutsch „sowohl als Teil einer straßenbildprägenden Gebäudegruppe als auch für sich allein ein Baudenkmal gemäß § 3 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG).“. Als 2007 die damalige Hofbesitzerin Heike Höhfeld-Schmitz den Hof an Benno Walczyk und seine Lebensgefährtin Frau Brockhaus verkaufte, vergaß man offensichtlich dieses entscheidende Detail. Denn in dem Kaufvertrag wurde der Mordstein explizit vom Verkauf ausgenommen und an den Rodenkircher Bauunternehmer und Kunstsammler Reiner Tiesler veräußert. Damit zog der Mordstein nach Rodenkirchen-Wurth um. Auf Initiative von Walczyk schaltete sich 2008 die Stadt Brake als ausführende Denkmalschutzbehörde ein und mahnte unter Androhung von Zwangsmitteln den Rücktransport an seinen ursprünglichen Standort an. Daraufhin lieferte Tiesler im Herbst 2009 den Stein zurück – ohne bis heute den Kaufpreis von 3.750 € erstattet zu bekommen zu haben. Der gebürtige Gelsenkirchener Walczyk machte sich mit Wurzelbürste und lauwarmen Wasser daran, den Stein von Flechten und Moos zu befreien, so dass der Stein in neuem Glanze, gut sichtbar vor dem Eingang des Hofes aufgestellt werden konnte.
2018 wechselte der Hof erneut die Besitzer und das Ehepaar Annette und Michael Haaken übernahm ihn. Haakens haben es sich auf die Fahne geschrieben, den Stein zu hegen, zu pflegen und für die Öffentlichkeit zu bewahren. Dabei lernten sie auch den pensionierten Lehrer und Schriftsteller Helmut Heyen kennen, der 2021 den Mord an Anna Rüdebusch in dem Roman „Mordstein“ verarbeitete. Da sich alle Beteiligten gut verstanden, hielt Heyen unter anderen anderem zwei Lesungen seines Romans am Originalschauplatz. Für 2025 ist auf der Hofanlage die Aufführung eines Theaterstückes geplant, das Ulf Goerges auf der Grundlage des Romans geschrieben hat und mit Laienschauspielern aus der Umgebung umgesetzt wird.
Quellen:
Vgl. W. Runge – Sprechende Steine, Oldenburg 1979, S. 137; G. Müller – Golzwarden, Nordenham 1988, S. 171f; G. Müller – Alte Grabsteine erzählen, Nordenham 1998, S. 65ff.
Vgl.StAOl 73/10253 Bl. 7a.
Zzit. nach: D. Bolte – Butjadingen, Stadland und Burgdorf Ovelgönne, S.
121.
Vgl. H. Schütte, O. Rink – Warfen über einer Flachsiedlung in
Golzwarderwurp, in: Oldenburger Jahrbuch 38 (1934), S. 141ff.
Zzit. n Nach: L. Schauenburg – Hundert Jahre Oldenburgische
Kirchengeschichte, 3. Bd., Oldenburg
1900, S. 146.
zZit. nach: ebd.,L. Schauenburg – Hundert Jahre Oldenburgischer Kirchengeschichte, III.
Band, Oldenburg 1900, S. 145.
Zit. nach: Visitationsabschied Bd. 3, 1618, Schauenburg 3, S. 146.
Vgl. W. Müller, G. E. H. Baumann – Kreuzsteine und Steinkreuze in
Niedersachsen, Bremen und Hamburg (Forschungen der Denkmalpflege in
Niedersachsen), Hameln 1988.
Vgl. L. Schauenburg – Hundert Jahre oldenburgische Kirchengeschichte, 4.
Bd., S. 212ff.
Vgl. C. Aka – Bauern,
Kirchen, Friedhöfe, Cloppenburg 2012, S. 95f.
Zit. nach: G. Rüthning – Oldenburgische Geschichte Bd. 1, Bremen 1911,
S. 512.
J.-J. Rousseau – Émile oder Von der Erziehung, vollständig überarbeitet
von S. Schmitz, München 1979, S. 485.
Vgl. G. Schlüter-Göttsche – Wolfgang Heimbach, der Maler der Zeit Anton Günthers, in: Oldenburger Jahrbuch 65 (1966) 1 – 25; H. Friedl u. a. –
Biographisches Handbuch zur Geschichte des Landes Oldenburg,
Oldenburg 1992, S. 293ff.
Vgl. E. Hinrichs u. a. – Die
Wirtschaft des Landes Oldenburg in vorindustrieller Zeit, Oldenburg
1988, S. 63f.
Vgl. J. Ey – Die Wurp- und Moorrandsiedlungen der mittleren Wesermarsch, Diplomarbeit Uni. Göttingen 1982; ibid. – Hochmittelalterlicher und frühneuzeitlicher Landesausbau zwischen Jadebusen und Weser, in: Probleme der Küstenforschung im südlichen Nordseegebiet 19 (1991), S. 1 – 88.
Vgl. NLA-OL Best. 298 Z 273.
Vgl. E. Hinrichs u. a. –
Quellen und Studien zur Regionalgeschichte Niedersachsens Bd. 2,
Cloppenburg 1995, S. 128.
Vgl. A. Eckhardt u. a. –
Brake, Geschichte der Seehafenstadt an der Unterweser, Oldenburg
1981, S. 31.
W. Runge – Der Mord-Stein in Golzwarder Wurp, in: Oldenburger Sonntagsblatt 13. 1. 1974, S. 5
W. Runge – Der Mord-Stein in Golzwarder Wurp, in: Oldenburger
Sonntagsblatt 13. 1. 1974, S. 5.
Vgl. R. Tantzen – Die Denkmalslisten des Oldenburger Landes, in:
Oldenburger Jahrbuch 55 (1955) 1. Teil, S. 173.
Vgl. NWZ, Wesermarsch-Ztg. 10. 10. 2009.